Unser Motto: SOL-50 – Nachhaltige Qualität für Jahrzehnte.
Wir vertrauen auf die Qualität und Langlebigkeit unseres SOL-50 Montagesystems. Mit einer 30-jährigen Garantie bieten wir Ihnen Sicherheit und Zuverlässigkeit für Ihr SOL-50 Montagesystem. Wir streben danach, unsere Produktion so umweltfreundlich wie möglich zu gestalten. Die SOL-50 Aluminiumprofile werden in Europa unter strengen Standards hergestellt. Unsere Produzenten in Deutschland und Finnland verfügen über ASI-Zertifikate und Umweltproduktdeklarationen (EPD). Dabei achten wir stets auf Transparenz und Einhaltung rechtlicher Vorgaben. Ihre Zufriedenheit und eine nachhaltige Zusammenarbeit sind unser höchstes Ziel.
Garantieerklärung der SEN Solare Energiesysteme GmbH
für das SOL-50 Montagesystem
1)
Die SEN Solare Energiesysteme GmbH (nachfolgend Unternehmer genannt) gewährt ihren Kunden und deren Rechtsnachfolgern (nachfolgend Kunden genannt) für ihre SOL-50 Montagesysteme bei ordnungsgemäßer Montage und Installation sowie Einhaltung der Anwendungsbedingungen eine 30-jährige Garantie für die Haltbarkeit der Bauteile. Damit soll gewährleistet werden, dass die Module und Kollektoren einer Solaranlage sicher montiert sind und für eine störungsfreie Produktion von Energie während dieser Zeit sorgen. Die SOL-50 Montagesysteme sind Einlegesysteme, so dass die Module nicht mit dem Montagesystem verschraubt, sondern über die Profilierung der Aluminium- und Gummiprofile formschlüssig verbunden werden. Die Montage der Komponenten auf dem Dach ist demgemäß ohne Werkzeug möglich und erspart erheblichen zeitlichen Aufwand. Die Garantie gilt jedoch nur, wenn der Kunde das komplette System einschließlich aller Zubehörteile vom Unternehmer bezogen und verwendet hat. Sie soll die Funktionsfähigkeit des Systems sicherstellen. Die Garantie bezieht sich nur auf die Montagesysteme SOL-50 (auf Artikel mit dem Hinweis „Systemgarantie von 30 Jahren“), nicht aber auf Module und andere Teile der Solaranlage, die nicht zum Montagesystem SOL-50 gehören. Die Garantie umfasst alle Hauptbestandteile des Montagesystems, die aus besonders langlebigen und robusten Materialien wie Aluminium und Edelstahl bestehen. Dies gewährleistet eine hohe Zuverlässigkeit und Langlebigkeit des gesamten Systems. Rein optische, insbesondere alterungsbedingte Beeinträchtigungen wie z.B. Farbunterschiede und Oberflächenveränderungen sowie Verformungen durch Klimaänderungen und üblicher Verschleiß sind von der Garantie ausgeschlossen.
2)
Während der Garantiefrist gewährleistet der Unternehmer nach seiner Wahl einen unverzüglichen Austausch oder die Reparatur der betroffenen Bauteile im Falle von Funktionsmängeln. Soweit dafür der Einbau von Ersatzteilen notwendig ist, dürfen auch Nachfolgeprodukte eingesetzt werden, wenn sie mit dem System kompatibel sind. Soweit nur ein Teil eines Bauteils austausch- oder reparaturbedürftig ist, erstreckt sich die Garantie nur darauf. Ist die gewählte Maßnahme nach zweimaligem Versuch erfolglos, kann der Kunde den zu diesem Zeitpunkt geltenden Wiederbeschaffungspreis bis zur Höhe des Kaufpreises verlangen, soweit er selbst für die Wiederbeschaffung sorgt, während der Unternehmer die Montage besorgt.
3)
Die Garantie bezieht sich auf sämtliche Bauteile des Montagesystems. Die Garantie bezieht sich jedoch nicht auf Funktionsdefizite, die auf mangelnder regelmäßiger Wartung (mindestens im Rhythmus von zwei Jahren) beruhen.
4)
Wenn ein Austausch oder eine Reparatur durchzuführen ist, verpflichtet sich der Unternehmer zur Zahlung einer Pauschale von 20 % des Warenwerts des betroffenen Bauteils. Kosten für den Ausbau eines betroffenen Bauteils, den Rücktransport zum Unternehmer sowie den Wiedereinbau und auch Schadensersatz umfasst die Garantie nicht. Insbesondere wird der Ausfall entgangener Bezüge in Form von Vergütungen, insbesondere Einspeisevergütungen für den erzeugten Strom durch die Garantie nicht gedeckt.
5)
Die Garantie wird nur wirksam, solange das Montagesystem in der erstmals installierten Photovoltaikanlage verblieben ist. Bei einem Standortwechsel der Anlage gilt sie nur, falls die Deinstallation und die Wiederinstallation durch einen anerkannten Fachbetrieb durchgeführt worden sind.
6)
Die Garantiefrist beginnt ab dem Lieferdatum gemäß Lieferschein. Der Austausch oder die Reparatur betroffener Bauteile führt nicht zu einer Verlängerung der Frist.
7)
Die Garantie ist ausgeschlossen, falls das Montagesystem von einem Dritten, der durch den Unternehmer nicht autorisiert worden ist, fehlerhaft installiert, in Betrieb genommen, gewartet, betrieben, repariert oder falsch angewendet, abgeändert, durch ungeeignete Installation oder Anwendung beschädigt wurde oder einem Unfall ausgesetzt war. Insbesondere kommt die Garantie nicht zum Zug, wenn das Montagesystem nicht durch qualifiziertes Fachpersonal streng nach Installationsanleitung und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der allgemein anerkannten Normen sowie der Regeln der Technik installiert wurde. Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn bei der Installation die statischen Erfordernisse und die Anforderungen an die Unterkonstruktion nicht eingehalten wurden. Sie kommt auch bei Einwirkungen von Chemikalien, Ablagerungen und Fremdstoff- und Tiereinwirkungen, bei Naturgewalt und höherer Gewalt sowie bei Vandalismus und bewusster Beschädigung nicht zum Zug.
8)
Die Garantie ist ferner ausgeschlossen, wenn die Montageanweisung des Unternehmers nicht eingehalten worden ist. Über ausgehändigte Montaganweisungen hinaus sind die ständig aktualisierten, ausführlichen Montageanweisungen einzuhalten, die auf der Homepage des Unternehmers (www.sen.de) verfügbar sind oder kostenlos bei ihm abgerufen werden können.
9)
Der Kunde hat dem Unternehmer innerhalb von 14 Kalendertagen ab Kenntnis des Mangels diesen in Textform anzuzeigen. Der Kunde weist bei der Geltendmachung seines Anspruchs aus dieser Erklärung seine Anspruchsberechtigung durch Übersendung des Lieferscheins des Unternehmers oder der Rechnung für die Montage der Anlage sowie der Planungsunterlagen einschließlich der Dachparameter nach. Kann der Kunde diese Nachweise ganz oder teilweise nicht führen, ist er zur Rekonstruktion der Unterlagen verpflichtet. Der Kunde hat dem Unternehmer auf Verlangen alle für die Feststellung des Funktionsdefizits und des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und eine Untersuchung der nicht funktionierenden oder schadhaften Teile zu gestatten.
10)
Nach der Garantie besteht kein Anspruch, soweit der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt ist oder üblicherweise abgedeckt wird.
11)
Die Garantie lässt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden unberührt. Die Garantie begründet kein Rücktrittsrecht, keine Herabsetzung des Kaufpreises und auch keinen Ersatz der unmittelbaren oder mittelbaren Schäden.
12)
Die Garantie ersetzt nicht die Garantien anderer Vertragspartner des Kunden.
Stand: Mai 2024